§ 9.
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder – sofern keine Pauschalregelung nach den §§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt – die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134297
alte Dokumentnummer
N8198711543Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)