§ 9 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 9.

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder – sofern keine Pauschalregelung nach den §§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt – die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134297

alte Dokumentnummer

N8198711543Y

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