§ 9 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN Grundgebühren

§ 9.

(1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung und für die

Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

a) bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-

b) bei Teilanschlüssen ......................... 140,-

2. für die Bereithaltung der ortsfesten

Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147682

alte Dokumentnummer

N9197042591L

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