ABSCHNITT II
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN Grundgebühren
§ 9.
monatlich
Schilling
1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der
Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und
Instandhaltung der Amtsleitung und für die
Überlassung und Instandhaltung eines einfachen
Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)
a) bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-
b) bei Teilanschlüssen ......................... 140,-
2. für die Bereithaltung der ortsfesten
Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen
Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen
sowie der Überleitvermittlungsstellen pro
Funkfernsprechanschluß des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-
(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147682
alte Dokumentnummer
N9197042591L
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