4. Teil
Emissionsgrenzwerte
1. Hauptstück
Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe
1. Abschnitt
Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen
§ 9.
(1) In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:
| 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei) |
| 0,20 g/MJ (Heizwert, wasserfrei) |
(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088659
alte Dokumentnummer
N5199710898U
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