§ 9 Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Faserverbundtechnik“

§ 9.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach ihrer Wahl ein Faserverbundprodukt mittels Handlaminierung oder Vakuumverfahren auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages herzustellen.

(2) Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. 1. technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
  2. 2. Kunststoffblockmaterialien oder Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs) mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
  3. 3. Formen oder Werkzeuge vor- und nachzubereiten (zB Aufbringen von Trennmittel) oder einfache Wartungsarbeiten auszuführen,
  4. 4. ein Faserverbundprodukt unter Verwendung der dazu notwendigen Werkzeuge und unter Beachtung der Arbeitsschritte mittels Handlaminieren oder Vakuumverfahren herzustellen,
  5. 5. unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden,
  6. 6. Faserverbundprodukte anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben optisch (zB auf Unterhärtung, Entmischung, Lufteinschluss, Faserverzug) zu beurteilen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit),
  2. 2. fachgerechte, dem Faserverbund entsprechende Ausführung und Verarbeitung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
  4. 4. fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Stunden ausgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262843

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