§ 9 FAG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 9

(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das nach den Gesamtanteilen des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2004 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, ermittelt wird.

(2) Vom jeweiligen Aufkommen abzüglich der in § 8 Abs. 2 genannten Beträge sind abzuziehen:

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
  2. 2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) ein Anteil für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis dieses Abzuges für das Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

  1. 1. von den Anteilen der Länder:
  1. a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
  1. aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
  2. ab) dem Betrag von 781 300 000 Euro, der ab dem Jahr 2006 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
  1. b) für den Bund 311,75 Millionen Euro jährlich.
  1. 2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund

    106,1 Millionen Euro jährlich.

    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2005 insgesamt 87 780 000 Euro, im Jahr 2006 insgesamt 187 060 000, im Jahr 2007 insgesamt 300 890 000 und im Jahr 2008 insgesamt 286 940 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

  1. 1. vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,
  2. 2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,
  3. 3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,
  4. 4. als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis der Volkszahl.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  2. 2. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

3. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40 vH nach der Volkszahl

und 60 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem

Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

4. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit

Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der

Erbschafts- und Schenkungssteuer

a) auf die Länder

aa) ein Anteil nach der Volkszahl

ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in

Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer

nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in

folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH

  1. ac) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;
  1. b) auf die Gemeinden
  1. ba) ein Anteil nach der Volkszahl,
  2. bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
  3. bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe eines Anteils des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

  1. bd) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;

    Die Höhe der nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zu verteilenden Anteile werden nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesen Schlüsseln tatsächlich verteilten Ertragsanteilen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu den für das Jahr 2004 fiktiv auf Basis der einheitlichen Schlüssel gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Anteilen der Länder bzw. Gemeinden an diesen Abgaben ermittelt. Die Höhe der Anteile gemäß den lit. ab und ac bzw. den lit. bc und bd ergibt sich aus der Differenz der Anteile nach lit. aa bzw. der Summe nach den lit. ba und bb zu 100%. Die Höhe des als Getränkesteuerausgleich zu verteilenden Anteiles wird nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesem Schlüssel verteilten Ertragsanteile zum Aufkommen an Umsatzsteuer im Jahr 2004 nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2001 genannten Betrages ermittelt. Die länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den tatsächlichen länderweisen Ertragsanteilen der Länder bzw. den tatsächlichen länderweisen ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden (§ 12 Abs. 1 erster Satz FAG 2001) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 2004 und den fiktiv auf Basis der anderen Verteilungsschlüssel gemäß Z 1 bis 4 für das Jahr 2004 Beträgen ermittelt.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/2,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)