§ 9 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 9

(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer,

Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

  1. 1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
  2. 2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
  3. 3. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

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