zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Dringlichkeit der Erledigungen.
§. 9.
Da die Verzögerung der Executionsbewilligung den betreibenden Gläubiger unter Umständen der Gefahr eines unwiederbringlichen oder doch sehr empfindlichen Vermögensnachtheiles aussetzen kann, wird sowohl den Gerichten, wie den Verwaltungsbehörden zur Pflicht gemacht, bei Stellung der Anfragen sowie bei allen nach Inhalt der gegenwärtigen Verordnung stattfindenden Erhebungen, Verhandlungen und Entscheidungen mit der möglichsten Raschheit vorzugehen und sich die Dringlichkeit aller derartigen Anfragen und Erledigungen stets gegenwärtig zu halten.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Vermögensnachteil
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021395
alte Dokumentnummer
N2189710428S
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