§ 9 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Dringlichkeit der Erledigungen.

§. 9.

Da die Verzögerung der Executionsbewilligung den betreibenden Gläubiger unter Umständen der Gefahr eines unwiederbringlichen oder doch sehr empfindlichen Vermögensnachtheiles aussetzen kann, wird sowohl den Gerichten, wie den Verwaltungsbehörden zur Pflicht gemacht, bei Stellung der Anfragen sowie bei allen nach Inhalt der gegenwärtigen Verordnung stattfindenden Erhebungen, Verhandlungen und Entscheidungen mit der möglichsten Raschheit vorzugehen und sich die Dringlichkeit aller derartigen Anfragen und Erledigungen stets gegenwärtig zu halten.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Vermögensnachteil

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021395

alte Dokumentnummer

N2189710428S

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