Evaluierungsbezogenes Berichtswesen
§ 9.
(1) Der/Die Studiendekan/in hat im Rahmen der Veröffentlichung der Auswertungen von Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlaßten oder durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die Umsetzung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen und der anderen Evaluierungen zu berichten.
(2) Der/Die Rektor/in hat ein Jahr vor dem Ende seiner/ihrer Funktionsperiode dem Senat schriftlich über die von ihm/ihr veranlaßten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre Umsetzung sowie über von ihm/ihr als notwendig erachtete Evaluierungen zu berichten.
(3) Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Abs. 1), Veröffentlichungen des Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der Rektorin gemäß Abs. 2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Hochschulbericht sind sowohl die auf Grund von Evaluierungsergebnissen gesetzten Maßnahmen des Bundesministers/der Bundesministerin als auch die auf gesetzgeberische Maßnahmen bezogenen Evaluierungsergebnisse darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126738
alte Dokumentnummer
N7199712548Y
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