§ 9 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

Niederschrift und Dokumentation

§ 9.

Über die Ergebnisse der Beratungen des Forums ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen des Forums obliegen dem Bundeskanzleramt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013272

alte Dokumentnummer

N1199011786J

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