§ 9 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

1. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). 2. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

§. 9.

Der Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer ist an den Gerichtshof zu leiten, bei welchem der fachmännische Laienrichter sein Amt auszuüben haben wird, und sodann unter Beifügung des Gutachtens des Gerichtshofes im Wege des Oberlandesgerichtes dem Justizministerium vorzulegen.

Der Gerichtshof erster Instanz hat sein Gutachten im Personalsenat abzugeben. Dem Personalsenat ist der Vorsitzende des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handels- und Bergbausachen befaßten Senates zuzuziehen oder es ist ihm sonst vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Erstattung seines Gutachtens zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Handelssachen, Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000187

alte Dokumentnummer

N1189710501Q

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