§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kellner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007242

Dokumentnummer

NOR12078536

alte Dokumentnummer

N5199221130J

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