§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Mechaniker, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078525

alte Dokumentnummer

N5199221118J

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