Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Mechaniker, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007241
Dokumentnummer
NOR12078525
alte Dokumentnummer
N5199221118J
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