Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einkauf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" und „Fachwarenkunde und Kundenberatung" zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 4, 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Industrie", „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" und „Fachwarenkunde und Kundenberatung") zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4,8 und 10.
Schlagworte
Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007166
Dokumentnummer
NOR40032479
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