Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Büro“, „Korrespondenz“ und „Verwaltung und Organisation“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007163
Dokumentnummer
NOR12077854
alte Dokumentnummer
N5199115821J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
