§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Formenbauer, Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“, „Fachkunde“ und „Werkstoffkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 6 bis 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077138

alte Dokumentnummer

N5199012975J

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