Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Belagsverleger, Betonwarenerzeuger oder Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maurer oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006944
Dokumentnummer
NOR12075618
alte Dokumentnummer
N5198810959E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
