Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006943
Dokumentnummer
NOR12075604
alte Dokumentnummer
N5198810947E
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