§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Stukkateur oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maurer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maurer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006942

Dokumentnummer

NOR12075592

alte Dokumentnummer

N5198810935E

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