§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Berufskraftfahrer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12078710

alte Dokumentnummer

N5199222140J

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