§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Recycling- und Entsorgungstechniker, Berufskraftfahrer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12078755

alte Dokumentnummer

N5199222925J

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