§ 9 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 9.

Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit sie sich ausschließlich auf militärische Angelegenheiten beziehen, auch der Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sich auf andere als militärische Angelegenheiten beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060218

alte Dokumentnummer

N4197811309A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)