§ 9.
(1) Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3) Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005035
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