§ 9 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1953

Verletzung der Sperrverpflichtung.

§ 9.

Kreditunternehmungen, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung der Kreditunternehmungen zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042386

alte Dokumentnummer

N3195313319P

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