§ 9
Für ortsfeste Anlagen gelten zusätzlich die folgenden besonderen Anforderungen bezüglich der Installation und der vorgesehenen Verwendung der Komponenten:
- 1. Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren.
- 2. Im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß § 8 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.
- 3. Die angewendeten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Der Betreiber der Anlage hat die Unterlagen für die Behörde zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
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