§ 9 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

§ 9.

(1) Die Speicherung der in den §§ 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(2) Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden.

(3) Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ist für Angehörige des ärztlichen Berufs § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268203

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