§ 9 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel

§ 9

(1) Sind für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Bestimmungen für die Elektrotechnik in Anhang I angegeben, so gelten diese in erster Linie. Andere Bestimmungen für die Elektrotechnik gelten für diese Betriebsmittel nur insoweit, als in den besonderen Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind, nach Maßgabe des § 22, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.

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