§ 9 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau hat ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates von seiner Funktion abzuberufen:

  1. a) bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
  2. b) über eigenes Ansuchen des Mitgliedes.

(2) In diesen Fällen ist die betroffene Institution zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147098

alte Dokumentnummer

N9196542361L

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