§ 9.
(1) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau hat ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates von seiner Funktion abzuberufen:
- a) bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
- b) über eigenes Ansuchen des Mitgliedes.
(2) In diesen Fällen ist die betroffene Institution zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011377
Dokumentnummer
NOR12147098
alte Dokumentnummer
N9196542361L
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