§ 9 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Rechte des Kindes

§ 9.

(1) Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.

(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(3) Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 8 Abs. 3 über das eEKP‑Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (§ 8 Abs. 3 Z 1), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254558

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