Verordnungsermächtigungen
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
- 1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,
- 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und
- 3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8
- mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40268826
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