§ 9 EKBSG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Verordnungsermächtigungen

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt

  1. 1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,
  2. 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und
  3. 3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8
  1. mit Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268826

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