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§ 9 EKBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Außerkrafttreten

§ 9.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40269953

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