4. Abschnitt
BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, Einsatzzeit
§ 9
(1) Besteht auf Grund des § 22 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, so kann diese durch einen betriebseigenen Arzt, durch Zusammenschluß mehrerer Betriebe zu einer gemeinsamen Betreuung, durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer sonstigen anerkannten überbetrieblich organisierten Versorgungseinrichtung erfolgen, soweit nicht auf Grund der Zahl der Beschäftigten eine eigene betriebsärztliche Betreuung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Solche Gesundheitsgefahren sind beispielsweise dann gegeben, wenn ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, angeordnet sind, es sei denn, daß das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern aufgetragen hat, eine entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Besteht in einer Unternehmung bereits in einem oder mehreren Betrieben auf Grund der Zahl der Arbeitnehmer die Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann ist für die übrigen Betriebe der Unternehmung der erste Satz zusätzlich anzuwenden.
(3) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Abs. 2 erster Satz eine Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung vorzuschreiben.
(4) Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 22b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
(5) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
(6) Beträgt die Einsatzzeit der betriebsärztlichen Betreuung nicht mehr als vier Stunden/Woche, so ist diese Zeit in einem zu erbringen; beträgt die Einsatzzeit mehr als vier Stunden/Woche, jedoch weniger als acht Stunden/Woche, so kann sie in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei ein Teil mindestens zwei Stunden betragen muß. Wenn die Einsatzzeit acht oder mehr Stunden/Woche beträgt, so kann sie so aufgeteilt werden, daß jeder Zeitabschnitt mindestens vier Stunden beträgt.
(7) Ist die betriebsärztliche Betreuung in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des Arztes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
(8) Die betriebsärztliche Betreuung kann in einem Betrieb unter Zugrundelegung der Einsatzzeiten gem. § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch von mehreren Ärzten wahrgenommen werden, wenn sich die Übertragung einzelner Aufgaben, wie die Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen an mehrere Ärzte medizinisch oder organisatorisch als zweckmäßig erweist. In gleicher Weise ist auch die Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums für bestimmte Aufgaben zulässig.
(9) Über die Einsatzzeiten der Ärzte der betriebsärztlichen Betreuung sind Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
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