Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).
2. Abschnitt
Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik
§ 9.
Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik wird als Studienzweig der Studienrichtung Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10010051
Dokumentnummer
NOR12126859
alte Dokumentnummer
N7199748689L
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