Prüfung der Angemessenheit
§ 9
Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 vorzulegen. Diese sind von der zugelassen Stelle hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und der Erfüllung der Bestimmungen der entsprechenden im § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten harmonisierten Norm zu überprüfen und gegebenenfalls ist eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen.
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