ABSCHNITT III
Edelmetallgegenstände, die zur Prüfung und Bezeichnung gemäß dem Übereinkommen vorgelegt werden
§ 9.
Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens entsprechen und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen des Anhanges II zu prüfen und zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046304
alte Dokumentnummer
N3197524766L
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