§ 9 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

ABSCHNITT III

Edelmetallgegenstände, die zur Prüfung und Bezeichnung gemäß dem Übereinkommen vorgelegt werden

§ 9.

Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens entsprechen und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen des Anhanges II zu prüfen und zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046304

alte Dokumentnummer

N3197524766L

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