Grundstücke, für die Beihilfe gewährt werden kann
§ 9.
(1) Für die im Bescheid gemäß Art. 7 Abs. 6 angeführten Grundstücke kann eine Beihilfe gewährt werden. Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann dies entweder auf Grund eines bereits gerodeten Weingarten erfolgen, oder eine aus einer Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt werden.
(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.
(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.
(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188163
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