§ 9 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Beihilfenberechtigte Grundstücke

§ 9

(1) Es sind die im Bescheid gem. Art. 7 Abs. 6 angeführten Grundstücke beihilfenberechtigt. Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.

(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

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