§ 9 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

IV. Fahrpläne.

§ 9.

(1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum, wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen entsprechen. Sie haben zu enthalten:

  1. 1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen deckt;
  2. 2. die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke und die Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in Kilometer;
  3. 3. die Anführung der beabsichtigten Fahrten unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten. Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
  4. 4. die genehmigten Beförderungspreise.

(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen Kursbuches, mindestens aber einmal im Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen sind die Unternehmer, die im § 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952 angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu laden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann von Wien als Konzessionsbehörde.

(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen hat die Konzessionsbehörde nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme auf die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehres geleiteten Ermessen, die Entscheidungen über die Genehmigung der Fahrpläne zu treffen.

b) Die ausdrückliche Genehmigung kann entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber der abgelaufenen Periode keine Änderung eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068619

alte Dokumentnummer

N5195417406L

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