§ 9 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.

(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind - abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 - letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.

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