§ 9 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2014

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.

(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind – abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 – letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.

(3) Die §§ 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Erhebung von Intensivdaten gemäß § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7a bis 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)