§ 9 DevG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 9.

Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

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