§ 9 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 9

— Zu §. 9.

Die Personen, welche zur Reinigung und Desinfection verwendet werden, haben sich hierbei eigener Ueberkleider zu bedienen, welche nach vollzogener Arbeit im Wasser zu waschen und darnach einer ausgiebigen Lüftung zu unterziehen sind. Das Gleiche hat mit der Fußbekleidung zu geschehen.

Diese Personen haben sich die Hände, und wenn sie sich einer Fußbekleidung nicht bedienten, auch die Füße mit zweipercentiger Carbolsäurelösung zu reinigen. Während der Arbeit und vor vollzogener Reinigung müssen diese Personen den Verkehr mit Leuten, die mit Vieh zu thun haben, jedes Nahekommen mit Letztern, sowie das Betreten der gereinigten oder desinficirten Viehstandplätze usw. meiden.

Schlagworte

Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004914

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