§ 9.
(1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.
(2) Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.
(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111422
alte Dokumentnummer
N6199654539J
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