jetzt § 8
3. Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§ 9.
(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten derAnlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.
jetzt § 8
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40235339
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