§ 9 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2007

III. Abschnitt

Anwendungsbezogene Regelungen Antifoulings

§ 9.

(1) Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich – oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:

  1. 1. Arsenverbindungen,
  2. 2. Quecksilberverbindungen,
  3. 3. Zinnorganische Verbindungen,
  4. 4. Hexachlorcyclohexan (HCH),
  5. 5. Polychlorierte Biphenyle (PCB),
  6. 6. Polychlorierte Terphenyle (PCT).

(3) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie Assoziationsfarben“).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2007

Schlagworte

Schiffskörper, Fischzucht

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40091370

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