§ 9 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204407

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