§ 9 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Anhörungsrecht

§ 9

Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.

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