§ 9 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 9.

(1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.

(3) Abweichend von § 19a Abs. 1 SchUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223559

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