Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).
ÜR, Art. II, BGBl. Nr. 4/1962
§ 9.
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
ÜR, Art. II, BGBl. Nr. 4/1962
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260306
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