Dienstverschwiegenheit
§ 9.
(1) Der Bedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu wahren.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit ein, als der Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit durch die Generaldirektion entbunden wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Verschwiegenheit
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102078
alte Dokumentnummer
N6198610216G
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